§ 38 a
Aufgaben des Schulvorstandes
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder
Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler
zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle
wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des
Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit
von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der
Schulleiterin oder des Schulleiters,
3. die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3),
4. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§
23),
5. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
6. die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
7. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin
oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin
oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer
Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
8. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der
Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1
und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin
oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
9. die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10a Abs. 2 Satz 1), und darüber, in
welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht
jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
10. die Ausgestaltung der Stundentafel,
11. Schulpartnerschaften,

Mitglieder unseres Schulvorstandes:

Lehrkräfte

Erziehungsberechtigte

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